Mieteinnahmen aus Immobilien in Kroatien unterliegen der Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz (NN 115/16). Vermieter können zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung auf Basis tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben wählen.
Die Einkommensteuer auf Mieteinnahmen beträgt 10 % (zuzüglich möglicher lokaler Zuschläge). Ein Pauschalabzug für fiktive Kosten von 30 % der Mieteinnahmen ist zulässig, sodass die Steuerbemessungsgrundlage auf 70 % der Einnahmen reduziert wird. Wer tatsächliche Kosten abziehen möchte, muss Aufzeichnungen führen und eine jährliche DO-5-Erklärung einreichen.
Alle Mieteinnahmen müssen dem kroatischen Steueramt gemeldet werden. Bei touristischen Kurzzeitvermietungen kann zwischen einer Pauschalsteuer pro Bett (durch lokale Entscheidung festgesetzt) und der Besteuerung tatsächlicher Einnahmen gewählt werden. Für langfristige Wohnraumvermietung gilt eine Jahressteuererklärung oder Vorauszahlung. Die Steuer muss innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids bezahlt werden.
Die Vermietung von Wohnimmobilien an Privatpersonen für Wohnzwecke ist von der Mehrwertsteuer befreit. Einnahmen aus Kurzzeitvermietungen (Airbnb, Booking) über der Schwelle von 40.000 EUR lösen die MwSt.-Registrierungspflicht aus. Die kroatische Steuerverwaltung überwacht zunehmend digitale Plattformen.
Ja, alle Mieteinnahmen müssen dem Steueramt gemeldet werden. Der Pauschalabzug von 30 % reduziert die Steuerbemessungsgrundlage. Die Steuer beträgt 10 % auf 70 % der Mieteinnahmen.
Die Pauschalsteuer ist ein fester Betrag pro Bett. Die Besteuerung tatsächlicher Einnahmen kann bei hohen Kosten günstiger sein. Eine Beratung durch einen Steuerberater wird empfohlen.
Wenn die Gesamteinnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit 40.000 EUR in 12 aufeinanderfolgenden Monaten überschreiten, ist die MwSt.-Registrierung Pflicht.