Im Zeitalter der Technologie ist es zunehmend üblich, dass Arbeitnehmer einen Vertrag mit einem inländischen Arbeitgeber in Kroatien haben, aber ihren Laptop in ein anderes Land mitnehmen und von dort aus längere Zeit arbeiten. Aus Sicht der Steuerverwaltung hat das ernsthafte Folgen.
Grundregel der internationalen Besteuerung: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden in dem Land besteuert, in dem die Arbeit KÖRPERLICH verrichtet wird.
Ihre Steuerpflicht folgt also nicht dem Sitz des Arbeitgebers, sondern Ihrem physischen Aufenthalt. Sind Sie physisch in Thailand oder Deutschland und tippen Code oder schreiben E-Mails, hat dieses Land das Recht, Ihre Arbeit zu besteuern!
Das größte Risiko beim Arbeiten aus dem Ausland trägt <strong>Ihr Arbeitgeber</strong>. Wenn Sie in einem anderen Land regelmäßig Verträge unterzeichnen oder eine Führungsrolle haben, könnte dieses Land Ihren Schreibtisch als „Betriebsstätte“ Ihrer Firma einstufen. Ihre kroatische Firma müsste dann dort Körperschaftsteuer zahlen! Große Konzerne begrenzen daher Auslandsarbeit streng.
Für vorübergehend „entsandte“ Arbeitnehmer (wenn Ihre Firma Sie z.B. nach Deutschland schickt) gibt es die A1-Bescheinigung. <strong>Sie sichert, dass Sie weiterhin Renten- und Krankenbeiträge in Ihrem Heimatland zahlen</strong>, solange Sie vorübergehend (bis 24 Monate) im Ausland sind.
Das Land, das am Jahresende die Hauptsteuer verlangt, wird durch Ihren <strong>Steuerwohnsitz</strong> bestimmt. Entscheidend: 183 Tage – Sie gelten als Steuerinländer des Landes, in dem Sie <strong>mehr als 183 Tage im Kalenderjahr physisch verbracht haben</strong>.