Stellen Sie sich vor: Sie sind Steuerinländer von Land A (Familie und Wohnsitz dort), pendeln aber täglich zur Arbeit in Land B. Welches Land darf Ihre Einkommensteuer verlangen?
Nach dem Recht von Land A (z.B. Deutschland) gilt: „Er ist vorwiegend in Deutschland steueransässig, Familie und Wohnsitz sind hier – er muss einen Prozentsatz seines weltweiten Einkommens hier versteuern.“
Land B (wo Sie physisch arbeiten) argumentiert: „Das Einkommen aus Arbeit, die hier vor Ort entsteht, gehört unserer Steuer, nicht Deutschland.“
Wenn Ihr Wohnsitzstaat diese Methode im Abkommen mit dem Arbeitsstaat anerkennt: Sie melden der Steuerverwaltung nur den Sachverhalt (bis Ende Februar mit Bescheinigung des ausländischen Finanzamts). Der Wohnsitzstaat verzichtet dann vollständig auf die Besteuerung dieses Einkommens. Es findet keine Doppelbesteuerung statt.
Strenger: Sie zahlen zuerst die ausländische Steuer. Ihr Wohnsitzstaat (z.B. Kroatien) berechnet dann seine progressive Steuer und „rechnet“ die bereits im Ausland gezahlte Steuer an. Sie zahlen nur die Differenz. Das Ausland erstattet nichts, wenn dort mehr abgezogen wurde als bei Ihnen fällig wäre.
Mit manchen Ländern hat Kroatien kein DBA (z.B. lange Zeit mit den USA – erst 2022 in Kraft). Ohne Abkommen: Erst zieht das Ausland seine Steuer ab und zahlt Ihnen ein reduziertes Netto. Dann besteuert Ihr Wohnsitzstaat den gesamten Betrag nochmal – Doppelbesteuerung ohne Erleichterung.