Kroatien hat eines der umfassendsten Elternrechtssysteme in der Region. Das Gesetz über Mutterschafts- und Elternleistungen regelt den Mutterschutz, die Elternzeit und die damit verbundenen Leistungen.
Die Mutter hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von 98 Tagen – bis zu 28 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und der Rest nach der Geburt. Mindestens 70 Tage nach der Geburt sind obligatorisch und können nicht auf den Vater übertragen werden. Die Leistung entspricht 100 % des durchschnittlichen Bruttogehalts der letzten 6 Monate, gezahlt von HZZO, mit einer jährlichen Obergrenze.
Nach dem Mutterschaftsurlaub können beide Elternteile zusammen bis zu 1 Jahr Elternzeit nehmen (oder 2 Jahre bei Zwillingen und ab dem 3. Kind). Jeder Elternteil hat 2 nicht übertragbare Monate (die "Vaterquote"). Die Leistung beträgt 100 % des durchschnittlichen Bruttogehalts für die ersten 6 Monate (mit Obergrenze). Arbeitnehmer in Elternzeit haben das Recht, auf dieselbe oder eine gleichwertige Stelle zurückzukehren.
Arbeitnehmer genießen während des Mutterschafts- und Elternurlaubs vollen Kündigungsschutz. Das Arbeitsgesetz verbietet ausdrücklich die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder einer in Elternzeit. Bei Rückkehr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen. Auch Adoptiveltern und Vormund haben diese Rechte.
Ja. In Kroatien können beide Elternteile die Elternzeit abwechselnd oder gleichzeitig nehmen. Jeder Elternteil hat 2 nicht übertragbare Monate, der Rest ist flexibel.
Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschafts- und Elternleistungen von HZZO, sofern sie regelmäßig Beiträge gezahlt haben.
Ja. Ein Elternteil kann die Elternzeit in Halbzeit nehmen, was den Zeitraum verdoppelt, mit Leistungen bei 50 % des vollen Betrags.