Die Krankschreibung (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) in Kroatien ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Das Wissen über Ihre Rechte ist entscheidend, um zu wissen, was Ihnen bei Krankheit zusteht.
In Kroatien trägt der Arbeitgeber die ersten 42 Kalendertage der Krankschreibung mit 70 % der Bemessungsgrundlage (durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 6 Monate), mindestens aber 70 % des Mindestlohns. Ab dem 43. Tag übernimmt HZZO die Kosten. Die Leistung steigt auf 100 % bei Arbeitsunfällen und Kinderbetreuung (Kinder unter 18), und bleibt bei 70 % für gewöhnliche Erkrankungen.
Ein Hausarzt oder Facharzt muss über das e-Zdravlje-System ein elektronisches Attest über vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Es muss dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Werktagen vorgelegt werden. Bei Krankschreibungen über 42 Tage ist ein medizinisches Gutachten der HZZO-Kommission erforderlich. Der Arbeitnehmer muss unter der auf dem Attest angegebenen Adresse erreichbar sein.
Während der Krankschreibung darf der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Das Arbeitsgesetz verbietet ausdrücklich die Kündigung während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, außer im Falle von Insolvenz oder Liquidation des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann bei einem Verstoß gerichtlichen Schutz und Schadenersatz beantragen.
Ja. Sowohl HZZO als auch der Arbeitgeber können überprüfen, ob sich der Arbeitnehmer an der im Attest angegebenen Adresse befindet. Die Nichteinhaltung kann zur Einstellung der Krankengeldzahlung führen.
Nach 18 Monaten ununterbrochener Krankschreibung wird beim kroatischen Rentenversicherungsinstitut (HZMO) eine Arbeitsfähigkeitsbewertung eingeleitet und eine Invalidenrente kann erwogen werden.
Die Leistung für die Pflege eines kranken Kindes unter 18 Jahren beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage, wird von HZZO ab dem ersten Tag gezahlt und ist für Kinder unter 3 Jahren zeitlich unbegrenzt.