Urheberrechtsvergütungen in Bosnien und Herzegowina werden durch Entitätsgesetze geregelt. Das Urheberrechtsgesetz von BiH (Amtsblatt BiH 63/10) regelt die Rechte der Autoren auf staatlicher Ebene, während die Besteuerung in die Entitätskompetenz fällt.
In der FBiH beträgt die Quellensteuer auf Urheberrechtsvergütungen 10 %. Der Zahler (juristische Person) muss die Quellensteuer berechnen und abführen. In der RS beträgt die Quellensteuer ebenfalls 10 %. Die abzugsfähigen normativen Kosten betragen 20-30 % je nach Entitätsregelungen.
Ein Urheberrechtsvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Ein Autor, der ein Honorar nach einem Urheberrechtsvertrag erhält, ist kein Arbeitnehmer und hat keine Arbeitnehmerrechte (Urlaub, Krankheit, Kündigungsfrist). Sozialversicherungsbeiträge können je nach Entitätsregelungen und Status des Autors verpflichtend sein.
Ein Autor, der regelmäßig Vergütungen erhält, kann zur MwSt.-Registrierung verpflichtet sein (wenn die Einnahmen den Schwellenwert von 50.000 BAM übersteigen). Ausländische Autoren, die Vergütungen von BiH-Rechtspersonen erhalten, unterliegen der Quellensteuer. BiH hat Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Reihe von Ländern unterzeichnet.
In der FBiH und der RS beträgt die Quellensteuer auf Urheberrechtsvergütungen 10 %. Normative Kosten (20-30 %) können die Steuerbemessungsgrundlage reduzieren.
Nein. Ein Autor unter einem Urheberrechtsvertrag ist kein Arbeitnehmer und hat keinen Anspruch auf Urlaub, Krankengeld, Kündigungsfrist oder sonstige Arbeitnehmerleistungen.
Das Gesetz garantiert dem Autor Urheberpersönlichkeitsrechte (Recht auf Urheberschaft, Namensrecht, Recht auf Werkintegrität) und Verwertungsrechte. Urheberpersönlichkeitsrechte sind unveräußerlich und unwiderruflich.