Die Kündigungs- und Abfindungsregeln in BiH werden durch Entitätsgesetze geregelt. Die Bedingungen und Abfindungsbeträge unterscheiden sich zwischen FBiH und RS.
In der Föderation BiH hängen die Kündigungsfristen von der Betriebszugehörigkeit ab: bis 2 Jahre – 2 Wochen; 2-5 J. – 1 Monat; 5-10 J. – 2 Monate; über 10 J. – 3 Monate. In der Republika Srpska: bis 1 J. – 7 Tage; 1-5 J. – 15 Tage; 5-10 J. – 20 Tage; 10-20 J. – 30 Tage; über 20 J. – 40 Tage.
In der FBiH entspricht die Abfindung einem durchschnittlichen Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beim selben Arbeitgeber. In der RS beträgt das Minimum 1/3 des durchschnittlichen Monatsgehalts pro Jahr, maximal 6 Monatsgehälter. Ein Tarifvertrag kann günstigere Bedingungen vorsehen.
In beiden Entitäten ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, des Krankenstands und gesetzlicher Urlaube verboten. Die außerordentliche Kündigung (ohne Frist) ist nur in ausdrücklich aufgeführten Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen zulässig. Die Frist für eine Klage wegen rechtswidriger Kündigung beträgt <strong>30 Tage</strong> in der FBiH und <strong>15 Tage</strong> in der RS.
In der FBiH entspricht die Abfindung einem Durchschnittsgehalt pro Jahr (ohne gesetzliche Obergrenze). In der RS beträgt das Minimum 1/3 pro Jahr, max. 6 Gehälter. Ein Tarifvertrag kann bessere Konditionen vorsehen.
Nein. Jede Kündigung in BiH muss begründet und schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Beschwerde und gerichtliche Überprüfung.
Bei Massenentlassungen in der FBiH muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter konsultieren und ein Programm mit Beschäftigungsmaßnahmen und Abfindungen ausarbeiten. In der RS gelten ähnliche Regeln.