Arbeitsverträge in BiH werden durch Entitätsgesetze geregelt – das Arbeitsgesetz FBiH (Amtsblatt FBiH 26/16, 89/18) und das Arbeitsgesetz RS (Amtsblatt RS 01/16). Jede Entität hat spezifische Regeln zu Vertragstypen.
In der Föderation BiH kann ein Arbeitsvertrag unbefristet oder befristet sein. Befristete Verträge werden für vorübergehende, saisonale oder projektbezogene Arbeiten abgeschlossen und dürfen insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten (einschließlich Verlängerungen). Nach Ablauf, wenn der Arbeitnehmer weiterarbeitet, gilt der Vertrag als unbefristet. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Aneinanderreihung befristeter Verträge zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten.
In der Republika Srpska dürfen befristete Verträge insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten. Sonderformen umfassen den Dienstleistungsvertrag (einmalige Aufgaben ohne Arbeitsverhältnis), den Vertrag für gelegentliche und vorübergehende Arbeit (bis zu 60 Tage pro Jahr) und den Teilzeitarbeitsvertrag. Alle unterliegen Beitrags- und Steuerpflicht, bieten aber unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Schutz.
In beiden Entitäten können Verträge eine Probezeit enthalten: bis zu 3 Monate in der FBiH (ausnahmsweise bis zu 6) und bis zu 3 Monate in der RS. Leiharbeit ist in der FBiH nicht speziell geregelt, es gelten die allgemeinen Arbeitsrechtsregeln. In der RS ist sie durch spezifische Vorschriften geregelt. Ein Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber direkt Beschäftigten.
Ja, aber die Gesamtdauer mit demselben Arbeitgeber darf 2 Jahre in beiden Entitäten nicht überschreiten. Danach gilt das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, als unbefristet.
Ein Dienstleistungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag ohne Arbeitsverhältnis – der Auftragnehmer hat kein Recht auf Urlaub, Kündigungsfrist oder sozialen Schutz wie bei einem Arbeitsvertrag.
In der FBiH kann die Probezeit bis zu 3 Monate dauern (ausnahmsweise bis zu 6). In der RS bis zu 3 Monate. In beiden Entitäten ist die Kündigungsfrist während der Probezeit kürzer als der Standard.