Der Urheberrechtsvertrag und der Dienstleistungsvertrag in Serbien werden durch das Urheberrechtsgesetz (Amtsblatt RS 104/09) und das Einkommensteuergesetz geregelt. Urheberrechtsvergütungen erhalten eine besondere steuerliche Behandlung mit einem normativen Kostenabzug von 34%.
Einkommen aus Urheberrechtsverträgen wird in Serbien mit 20 % der Steuerbemessungsgrundlage besteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage errechnet sich als Einkommen abzüglich normativer Kosten von 34 %. Der effektive Steuersatz beträgt 13,2 % (20 % × 66 %). Zusätzlich fallen Rentenversicherungsbeiträge (PIO) von 25,5 % und Krankenversicherung von 10,3 % an, sofern der Autor nicht bereits anderweitig versichert ist.
Ein Dienstleistungsvertrag hat normative Kosten von 20 %, Steuerbemessungsgrundlage 80 %, Steuer 20 % = effektiv 16 %. Der Zahler berechnet und führt Steuer und Beiträge bei der Auszahlung ab. Ein Urheberrechtsvertrag (34 % Abzug) lässt dem Autor einen höheren Nettobetrag als ein Dienstleistungsvertrag (20 % Abzug).
Freiberufler, die regelmäßig Vergütungen in Serbien erhalten, können sich als Einzelunternehmer beim APR (Business Registers Agency) registrieren. Dies berechtigt zu niedrigeren Pauschalsteuersätzen und Beitragssätzen sowie dem Recht auf Vorsteuerabzug. Ausländische Autoren, die Vergütungen von serbischen Rechtspersonen erhalten, unterliegen einer Quellensteuer von 20 % oder weniger je nach Doppelbesteuerungsabkommen.
20 % × 66 % = 13,2 % des Bruttoeinkommens. Dazu kommen PIO-Beiträge (25,5 %) und Krankenversicherung (10,3 %), wenn der Autor nicht anderweitig versichert ist.
Der Urheberrechtsvertrag (34 % Abzug) gilt für Originalwerke (Software, Schreiben, Musik). Der Dienstleistungsvertrag (20 % Abzug) gilt für sonstige Leistungen. Der Urheberrechtsvertrag ist steuerlich günstiger.
Bei regelmäßiger Tätigkeit empfiehlt sich die Registrierung als Einzelunternehmer beim APR. Registrierte Unternehmer können Pauschalbesteuerung nutzen und haben das Recht auf Vorsteuerabzug.