Serbien garantiert Arbeitnehmern das Recht auf gerichtlichen Schutz ihrer Arbeitsrechte vor Grundgerichten. Die Zivilprozessordnung und das Arbeitsgesetz legen besondere Regeln für Arbeitsstreitigkeiten fest.
In Serbien werden Arbeitsstreitigkeiten in erster Instanz von Grundgerichten behandelt. Eine Klage wegen rechtswidriger Kündigung muss innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnis der Rechtsverletzung eingereicht werden. Für nicht gezahlte Löhne beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Arbeitsstreitigkeiten haben Vorrang: Das Gericht muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Klage einen Termin ansetzen.
Die serbische Arbeitsinspektion ist dem Ministerium für Arbeit angegliedert und überwacht die Einhaltung des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer können kostenlose und anonyme Beschwerden einreichen. Inspektoren können Abhilfemaßnahmen anordnen, Bußgelder verhängen (bis zu 2 Mio. RSD) und Fälle an die Staatsanwaltschaft verweisen. Beschwerden werden über das eUprava-Portal oder persönlich eingereicht.
Das serbische Gesetz über kostenlose Rechtshilfe (Amtsblatt RS 87/18) garantiert einkommensschwachen Personen in Arbeitsstreitigkeiten kostenlose Rechtshilfe. Kostenlose Primärhilfe wird von Kommunen, NGOs und Anwaltskammern bereitgestellt. Mediation ist über lizenzierte Mediatoren verfügbar. Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung und Vertretung.
Die Frist beträgt 60 Tage ab Kenntnis der Rechtsverletzung (oder ab Zugang der Kündigungsentscheidung). Nach dieser Frist verjährt das Klagerecht.
Der Arbeitnehmer kann beim Gericht eine einstweilige Maßnahme beantragen – z.B. ein Vollzugsverbot für die Kündigung während des Verfahrens. Das Gericht entscheidet dringend.
Ja. Ein bevollmächtigter Gewerkschaftsvertreter kann ein Mitglied vor der Arbeitsinspektion und vor Gericht mit einer Sondervollmacht vertreten.