Arbeitnehmer in Serbien haben gesetzlichen Anspruch auf Jahresurlaub nach dem Arbeitsgesetz (Amtsblatt RS, Nr. 24/2005 und Änderungen). Dieses Recht ist unveräußerlich und kann vertraglich weder aufgehoben noch eingeschränkt werden.
Das serbische Arbeitsgesetz garantiert einen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben Anspruch auf mindestens 24 Arbeitstage. Tarifverträge oder Betriebsordnungen können längere Urlaubszeiten vorsehen.
Während des Urlaubs erhalten Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung in Höhe des durchschnittlichen Gehalts der letzten 3 Kalendermonate. Diese darf nicht unter dem Mindestlohn liegen. Urlaubsgeld (Regres) ist in Serbien gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber oft in Tarifverträgen vereinbart.
Der Urlaub wird nach einem vom Arbeitgeber festgelegten Plan genommen. Er kann in Teilen genommen werden, wobei mindestens ein Teil mindestens zwei aufeinanderfolgende Arbeitswochen umfassen muss. Übertragener Urlaub muss bis zum 30. Juni des Folgejahres genommen werden.
Nein. Das Arbeitsgesetz verbietet den Verzicht auf Jahresurlaub. Jede gegenteilige Vereinbarung ist nichtig.
Krankheitstage während des Urlaubs, belegt durch ein ärztliches Attest, werden nicht als Urlaub gewertet.
Nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber entsteht der volle Urlaubsanspruch.