Das serbische Arbeitsgesetz (Amtsblatt RS 24/05, 95/18) regelt Kündigung, Kündigungsfristen und Abfindung. Serbien schreibt Mindestrechte vor, die durch Tarifvertrag verbessert werden können.
Die Kündigungsfristen hängen von der Betriebszugehörigkeit ab: bis 1 Jahr – 15 Tage; 1-10 J. – 1 Monat (30 Tage); 10-20 J. – 2 Monate (60 Tage); über 20 J. – 3 Monate (90 Tage). Der Arbeitgeber kann eine Ablösung statt der Kündigungsfrist zahlen. Als Überschuss erklärte Arbeitnehmer haben besondere Schutzrechte.
Der Abfindungsanspruch in Serbien entsteht bei Entlassung wegen technologischer Überschüsse oder Umstrukturierung. Das Minimum beträgt 1/3 des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Die Gesamtsumme darf nicht weniger als 2 durchschnittliche Gehälter und nicht mehr als 8 durchschnittliche Gehälter betragen, sofern kein Tarifvertrag oder Sondervertrag anderes vorsieht.
Das serbische Arbeitsgesetz (Art. 187) verbietet die Kündigung von Arbeitnehmern im Krankenstand, Schwangeren und Arbeitnehmern im Elternurlaub. Sonderschutz gilt für Gewerkschaftsvertreter. Eine außerordentliche Kündigung (ohne Frist) ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gemäß Art. 179 zulässig. Die Frist für eine Klage wegen rechtswidriger Kündigung beträgt <strong>60 Tage</strong> ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
Ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag (Art. 177) bedeutet, dass beide Parteien der Beendigung zustimmen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abfindung oder Arbeitslosengeld, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein, da sie dabei viele Schutzrechte aufgeben.
Nein. Bei Ablauf eines befristeten Vertrags endet das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung, sofern kein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anderes vorsieht.
Ein Arbeitgeber, der die Entlassung von mehr als 10 Arbeitnehmern plant, muss einen Plan beim Nationalen Arbeitsvermittlungsdienst einreichen und Arbeitnehmer konsultieren. Betroffene Arbeitnehmer erhalten Abfindung und Anspruch auf Arbeitslosengeld.