Serbien garantiert das Recht auf Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub, geregelt durch das Arbeitsgesetz (Amtsblatt RS 24/05) und das Gesetz über finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern (Amtsblatt RS 16/02). Die Leistungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert.
Mütter in Serbien haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von 3 Monaten, mit mindestens 28 Tagen obligatorisch vor dem Geburtstermin. Die Leistung beträgt 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 18 Monate, finanziert durch das Finanzministerium. Nach dem Mutterschaftsurlaub kann die Mutter (oder der Vater) bis zum 2. Lebensjahr des Kindes Elternurlaub nehmen.
Der Elternurlaub dauert vom Ende des Mutterschaftsurlaubs bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Die Leistung beträgt 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 18 Monate. Der Vater kann den Urlaub nehmen, wenn die Mutter dazu nicht in der Lage ist oder wenn sich die Eltern einigen. Für das dritte und weitere Kinder kann der Urlaub bis zum 3. Lebensjahr verlängert werden. Bei Zwillingen und Kindern mit Behinderungen werden die Rechte ausgeweitet.
Das serbische Arbeitsgesetz (Art. 187-192) garantiert vollen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im Mutterschafts- oder Elternurlaub. Bei Rückkehr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf dieselbe oder eine gleichwertige Stelle. Ein Elternteil, das stillt, hat Anspruch auf verkürzte Arbeitszeit ohne Gehaltsabzug.
Der Vater kann keinen Mutterschaftsurlaub nehmen (der der Mutter vorbehalten ist), wohl aber Elternurlaub. Beide Elternteile können nicht gleichzeitig in Urlaub sein.
Die Leistung wird auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts für den Zeitraum berechnet, in dem die Mutter in den letzten 18 Monaten beschäftigt war.
Ja. In Serbien können, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind zu betreuen, auch Adoptiveltern, Stiefeltern und in besonderen Fällen Großeltern den Elternurlaub nutzen.